Rechtsprechung
   BVerwG, 06.07.1993 - 2 WD 22.93   

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https://dejure.org/1993,4852
BVerwG, 06.07.1993 - 2 WD 22.93 (https://dejure.org/1993,4852)
BVerwG, Entscheidung vom 06.07.1993 - 2 WD 22.93 (https://dejure.org/1993,4852)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Juli 1993 - 2 WD 22.93 (https://dejure.org/1993,4852)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Disziplinarrecht - Disziplinarmaßnahme - Maßnahmenbemessung - Fortgesetzter außerdienstlicher Diebstahl - Soldat

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 93, 381
  • NVwZ 1994, 381 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1994, 103
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BVerwG, 10.07.1996 - 2 WD 5.96

    Recht der Soldaten: Disziplinarmaßnahmen bei Eingriff in Eigentum oder Vermögen

    Verfehlungen eines Soldaten gegen Eigentum und Vermögen Dritter sind nach der - für außerdienstliches Fehlverhalten entwickelten - gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 26. Juni 1985 - BVerwG 2 WD 5.85 - (BVerwGE 83, 28 (f.)), vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 2 WD 11.88 - (BVerwGE 86, 94 (f.)), vom 14. März 1989 - BVerwG 2 WD 41.88 - (BVerwGE 86, 133 (f.)) und vom 6. Juli 1993 - BVerwG 2 WD 22.93 - (BVerwGE 93, 381 = NZWehrr 1994, 166), jeweils m.w.N.) stets als ein nicht leichtzunehmendes Dienstvergehen zu würdigen.

    Denn für besondere Gründe, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 93, 381 = NZWehrr 1994, 166; Urteil vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - (BVerwGE 83, 278 (281)) als maßnahmemildernd angesehen werden können, weil sie für den Soldaten eine Situation von so außergewöhnlichen Umständen ergeben haben, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten keinesfalls mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte, sind keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich geworden.

    Denn je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, um so mehr Achtung und Vertrauen genießt er, um so größer sind die Anforderungen, die an seine charakterliche Zuverlässigkeit, seine moralische Integrität und sein Verantwortungsbewußtsein zu stellen sind, und um so schwerer wiegt demgemäß eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen läßt (vgl. BVerwGE 93, 381 = NZWehrr 1994, 166; Urteil vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - (BVerwGE 83, 300 ) jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 12.04.1994 - 2 WD 2.94

    Diebstahl von Geldbeträgen durch einen Soldaten - Diebstahl als Dienstvergehen -

    Außerdienstliche Verfehlungen eines Soldaten gegen Eigentum und Vermögen Dritter sind nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 26. Juni 1985 - BVerwG 2 WD 5.85 - <BVerwGE 83, 28 [f.]>, vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 2 WD 11.88 - <BVerwGE 86, 94 [f.]>, vom 14. März 1989 - BVerwG 2 WD 41.88 - <BVerwGE 86, 133 [f.]> und vom 6. Juli 1993 - BVerwG 2 WD 22.93 - jeweils m.w.N.) stets als ein nicht leichtzunehmendes Dienstvergehen zu würdigen.

    Für solche Gründe, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - <BVerwGE 83, 278 [281]> und vom 6. Juli 1993 - BVerwG 2 WD 22.93 -) als maßnahmemildernd angesehen werden können, weil sie für den Soldaten eine Situation von so außergewöhnlichen Umständen ergeben haben, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten schlechterdings nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte, sind keine Anhaltspunkte gegeben.

    Da der Charakter eines Menschen und die Wertung seiner Festigkeit und Untadeligkeit unteilbar sind, werden schwerwiegende Persönlichkeitsmängel, die sich im außerdienstlichen Bereich offenbart haben, nicht dadurch kompensiert oder relativiert, daß der Soldat im dienstlichen Bereich die gebotene Disziplin gewahrt und sich fachlich bewährt hat (vgl. Urteil vom 6. Juli 1993 - BVerwG 2 WD 22.93 -).

  • BVerwG, 13.07.1999 - 2 WD 4.99

    Disziplinarverfahren gegen Soldaten zur See wegen illegalen Handels mit Kokain

    Denn da der Charakter eines Menschen und die Wertung seiner Festigkeit und Untadeligkeit unteilbar sind, werden schwerwiegende Persönlichkeitsmängel, die sich im außerdienstlichen Versagen offenbart haben, nicht dadurch kompensiert oder relativiert, daß der frühere Soldat im dienstlichen Bereich die gebotene Selbstdisziplin gewahrt und sich fachlich bewährt hat (Urteile vom 6. Juli 1993 - BVerwG 2 WD 22.93 - <BVerwGE 93, 381 = NZWehrr 1994, 166> und vom 1. Juli 1997 - BVerwG 2 WD 11.97 - <ZBR 1998, 182>).
  • BVerwG, 27.03.2001 - 2 WD 46.00

    Disziplinarverfahren gegen Soldate wegen veruntreuender Unterschlagung in

    Denn je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, umso mehr Achtung und Vertrauen genießt er; umso größer sind dann auch die Anforderungen, die an seine charakterliche Zuverlässigkeit, seine moralische Integrität und sein Verantwortungsbewusstsein zu stellen sind, und umso schwerer wiegt eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen lässt (Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300 > und vom 6. Juli 1993 - BVerwG 2 WD 22.93 - jeweils m.w.N.).

    Milderungsgründe in der Tat, die es rechtfertigen könnten, von der disziplinaren Höchstmaßnahme abzusehen, sind nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 27. Juni 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - <BVerwGE 83, 278 >, vom 6. Juli 1993 - BVerwG 2 WD 22.93 - und vom 23. Mai 2000 - BVerwG 2 WD 51.99 - <ZBR 2001, 50> m.w.N.) nur dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Umständen gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten von ihm nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte.

  • BVerwG, 12.11.1996 - 2 WD 18.96

    Recht der Soldaten - Disziplinarmaßnahmen bei außerdienstliche Unterschlagung

    Denn für besondere Gründe, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - <BVerwGE 83, 278 [281]> und vom 6. Juli 1993 - BVerwG 2 WD 22.93 - <BVerwGE 93, 381 = NZWehrr 1994, 166>) als maßnahmemildernd angesehen werden können, weil sie für den früheren Soldaten eine außergewöhnliche Situation in der Weise ergeben haben, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten keinesfalls mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte, haben sich in der Beweisaufnahme keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben.
  • BVerwG, 01.07.1997 - 2 WD 11.97

    Soldat - Betäubungsmittel - Dienstvergehen - Generalprävention -

    Denn da der Charakter eines Menschen und die Wertung seiner Festigkeit und Untadeligkeit unteilbar sind, werden schwerwiegende Persönlichkeitsmängel, die sich im außerdienstlichen Versagen offenbart haben, nicht dadurch kompensiert oder relativiert, daß der Soldat im dienstlichen Bereich die gebotene Selbstdisziplin gewahrt und sich fachlich bewährt hat (Urteil vom 6. Juli 1993 - BVerwG 2 WD 22.93 - ).
  • BVerwG, 19.03.1997 - 2 WD 34.96

    Außerdienstliche Verfehlungen eines Soldaten gegen Eigentum und Vermögen Dritter

    Da der Charakter eines Menschen indes unteilbar ist, werden schwerwiegende Persönlichkeitsmängel, wie sie sich hier gezeigt haben, nicht dadurch kompensiert oder relativiert, daß sich der Soldat im dienstlichen Bereich bewährt und tadelfrei geführt hat (vgl. Urteile vom 6. Juli 1993 - BVerwG 2 WD 22.93 - und vom 12. April 1994 - BVerwG 2 WD 2.94 -).
  • BVerwG, 10.08.1993 - 2 WD 26.93

    Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme - Verurteilung eines Soldaten wegen

    Außerdienstliche Eigentums- und Vermögensdelikte können nach der Art ihrer Ausführung, ihrer kriminellen Intensität sowie der Schuld des Täters in so großer Breite variieren, daß dafür kein einheitlicher Ahndungsmaßstab gebildet werden kann (vgl. Urteile vom 5. September 1991 - BVerwG 2 WD 27.91 - und vom 6. Juli 1993 - BVerwG 2 WD 22.93 - jeweils m.w.N.).
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